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Gesellschaft zur Erhaltung der Raufußhühner
(Auer-, Birk- und Haselhuhn) e. V.

 

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Satzung der Gesellschaft zur Erhaltung der Raufußhühner (Auer-, Birk- und Haselhuhn) e. V.

 
   
 


Satzung

der Gesellschaft zur Erhaltung der Raufußhühner
(Auer-, Birk- und Haselhuhn)



§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Gesellschaft zur Erhaltung der Raufußhühner".
  2. Der Sitz der Gesellschaft zur Erhaltung der Raufußhühner ist in 57392 Schmallenberg-Bödefeld.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2
Aufgaben und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Artenschutzes, insbesondere die Erhaltung der Raufußhühner.
  3. Verwirklicht wird der Satzungszweck insbesondere durch:
    1. Sicherung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der freilebenden Tierwelt, speziell de Raufußhühner,
    2. Hege und Schutz einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Raufußhühner,
    3. Förderung des Raufußhühnerbestandes durch tierschutzgerechte Maßnahmen,
    4. Umsetzung wissenschaftlicher und praktischer Forschungsergebnisse.



§ 3
Gemeinnützigkeit und Auflösung des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen sowie aus den Spenden der Mitglieder und Förderer.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an: Stiftung Wald in Not, Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn.

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§ 4
Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und beginnt mit dem betreffenden Datum, vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, mindestens 1 Monat vor Schluss des Geschäftsjahres, durch Tod oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
  4. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich für jede natürliche Person € 25,00.
  5. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich für jede juristische Person € 100,00.



§ 5
Organe

Organe der Gesellschaft zur Erhaltung der Raufußhühner sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand



§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder können als Gäste daran teilnehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt u.a. durch Veröffentlichung im RWJ; sie hat die Tagesordnung zu enthalten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter..
  3. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit kurzer Begründung an den 1. Vorsitzenden zu richten.
  4. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und über die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts,
    2. Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
    3. Genehmigung des vorgelegten Jahresabschlusses,
    4. Festsetzung des Beitrages und Genehmigung des vorgelegten Haushaltsplanes,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Wahl des Vorstandes,
    7. Bestellung von Rechnungsprüfern,
    8. Satzungsänderungen und
    9. Auflösung des Vereins.

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§ 7
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich

a) an den der Gesellschaft zur Erhaltung der Raufußhühner beschlossenen Maßnahmen zu unterstützen und
b) zu Zahlung des jährlichen Beitrages bis zum 01.04. des jeweiligen Kalenderjahres.

  1. Mitglieder, die gegen die Satzung und Interessen der Gesellschaft zur Erhaltung der Raufußhühner verstoßen, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.



§ 8
Stimmrecht

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. Vereinsauflösung erfordern eine 2⁄3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.



§ 9
Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstandes sind:
    1. der 1. Vorsitzende,
    2. der Stellvertreter des Vorsitzenden,
    3. der Geschäftsführer,
    4. der Schatzmeister,
    5. der wissenschaftliche Berater,
    6. zwei Beisitzer.

    Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

  2. Der Vorstand leitet die Gesellschaft zur Erhaltung der Raufußhühner. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    1. Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit,
    2. Entscheidung über Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie deren Vorbereitung,
    3. Erstattung des Jahresberichts,
    4. Vorschlag zur Festsetzung des Beitrages,
    5. Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes,
    6. Erstellung des Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
    7. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Der wissenschaftliche Berater hat u.a. folgende Aufgaben:
  4. a) die Gesellschaft in Fragen der Forschung und Hege der Raufußhühner zu informieren und beraten

    b) darüber hinaus unterhält er Kontakte zu anderen Einrichtungen, die sich mit dem Schutz und der Erhaltung der Raufußhühner befassen.

  5. Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens halbjährlich statt. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er lädt zur Sitzung unter Angabe der Tagesordnung ein.
  6. Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit; der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.



§ 10
Abstimmungen und Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen, sofern nicht ein ordentliches Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes dauert vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen werden von einem von dem 1. Vorsitzenden zu bestimmenden Wahlleiter durchgeführt.
  3. Rechnungsprüfer werden alle 2 Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.



§ 11
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz der Gesellschaft zur Erhaltung der Raufußhühner.

 
 

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